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Erstellt am: 06. November 2019

So können Sie Fallen im Mietvertrag erkennen

Klare Regelung des Vertragsumfangs und den involvierten Parteien sind der Zweck des Mietvertrages. Bei Verträgen über das Mieten einer Wohnung gilt, dass der Mieter der Wohnung nur derjenige ist, der den Vertrag auch unterzeichnet. Versteckte Fallen sind keine Minderheit. Eine wichtige Rolle spielt dies vor allem bei Wohngemeinschaften. Denn für die Miete haftet nur derjenige, dessen Unterschrift unter dem Vertrag ist. Das gilt ebenso für die Kündigung, diese muss ebenfalls von allen Personen, die auch den Vertrag unterschrieben haben, unterzeichnet werden. Mietet ein Ehepaar die Wohnung, reicht die Unterschrift von einem der beiden Partner aus, doch sollten im Mietvertrag beide namentlich erwähnt werden. Für den Vermieter gilt dasselbe. Es ist ratsam, sich davon zu überzeugen, dass der Vermieter wirklich Eigentümer der Wohnung ist. Hier könnte sich also eine Falle im Mietvertrag verstecken.

Zeitmietverträge und Staffelmiete

Weiteres Potenzial für eine Falle bieten Zeitmietverträge und eine Staffelmiete. Bei Verträgen, die eine Staffelmiete enthalten, wird schon im Voraus festgelegt, zu welchem Zeitpunkt sich die Miete in Zukunft erhöht. Hier wäre es aber unzulässig, wenn die Steigerungsraten prozentual angegeben werden. Die Steigerung, die im Vertrag vereinbart wird, ist auch dann gültig, wenn die Mieten an dem bestimmten Ort zu dem Zeitpunkt eigentlich sinken. Mietverträge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, werden Zeitmietverträge genannt. Für den Mieter bedeutet das, dass er verpflichtet ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt aus der Wohnung auszuziehen. Für Mieter sind diese Verträge besonders attraktiv, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen nur für eine bestimmte Zeit benötigt wird. Der Zeitmietvertrag hat allerdings nur dann Bestand, wenn durch den Vermieter von Beginn an erklärt wird, dass der Mietvertrag nur begrenzt ist.

Die Wohnungsgröße überprüfen

Eine weitere Falle von Vermietern besteht nicht selten darin, die Größe der Wohnung falsch anzugeben. Per Gesetz ist eine Abweichung der angegebenen Fläche um bis zu zehn Prozent erlaubt. Wenn die Wohnung über diesen Prozentwert hinaus kleiner ist, dann steht dem Mieter zu, die Miete, die er zu viel gezahlt hat, zurückzuverlangen. Ebenfalls kann durch ihn die Miete zukünftig gekürzt werden.

Zu hohe Kaution

Die Kaution darf laut Gesetz nicht den Wert von drei Monatsmieten übersteigen. Für die Berechnung wird die Kaltmiete netto angesetzt. Übrigens ist es nicht zwingend, dass die Kaution in einer Summe gezahlt wird, es ist möglich, diese in drei Raten in derselben Höhe zu zahlen.

Überprüfung der Nebenkosten

Es dürfen durch den Vermieter nur die Nebenkosten verlangt werden, die auch im Mietvertrag angegeben sind. Hier bestehen aktuell laut der Betriebskostenverordnung 17 unterschiedliche Arten der Kosten. Wichtig ist, dass Kosten für Kreditzinsen, Kontoführungsgebühren, Mietausfallversicherungen, Instandhaltungsrücklagen und die Hausverwaltung niemals rechtens sind.

Der Kündigungsverzicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kündigungsverzicht nur für maximal vier Jahre verlangt werden darf. In einem unbefristeten Mietverhältnis darf der Vermieter also nur für maximal vier Jahre auf einen Kündigungsverzicht bestehen. In einem solchen Fall darf der Mieter nicht mehr mit der generellen dreimonatigen Frist sein Mietverhältnis kündigen.

Die Kleintierhaltung

Es ist nicht rechtens, dass im Mietvertrag die Haltung von Haustieren von vornherein ausgeschlossen wird. Fische, Hamster, Meerschweinchen und ähnliche Kleintiere dürfen immer gehalten werden, egal, was der Mietvertrag sagt. Nach dem aktuellsten Urteil des BGB müssen die Vermieter Argumente vorweisen können, damit die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt werden kann. Es ist nicht zulässig, ein Verbot von Hunde- oder Katzenhaltung im Mietvertrag vorzuformulieren. Hier müssen die Interessen des Mieters und des Vermieters umfassend abgewägt werden, ebenso spielen die Interessen der Nachbarn und weiteren Hausbewohner eine Rolle. Es müssen hier die konkreten Faktoren genannt werden, die gegen eine Tierhaltung sprechen. Dies könnte beispielsweise eine Allergie gegen Tierhaare sein. Ein generelles Verbot stellt also eine Falle im Vertrag dar, auf die Mieter achten sollten.

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