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Der Berliner Mietspiegel ist das zentrale Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen – für Mieter zur Prüfung von Mieterhöhungen, für Vermieter als Grundlage nach § 558 BGB. Hier finden Sie alle Werte, einen Rechner und eine Anleitung zur Prüfung.
Was ist der Mietspiegel Berlin?
01Der Mietspiegel Berlin ist eine amtliche Übersicht über die ortsüblichen Nettokaltmieten pro Quadratmeter. Er wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen herausgegeben und bildet die Grundlage für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Berlin erstellt den Mietspiegel alle zwei Jahre komplett neu – es gibt keine bloße Fortschreibung wie in anderen Städten.
Der aktuell gültige Mietspiegel basiert auf rund 16.000 Miet- und Ausstattungsdatensätzen aus einer repräsentativen Befragung, erfasst über das Einwohnermeldeamt (LABO) und das Grundsteuerregister. Der Berliner Mietspiegel 2026 befindet sich in der Erstellung – die Datenerhebung durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH Hamburg lief von September bis Dezember 2025. Bis zur Veröffentlichung (voraussichtlich Frühsommer 2026) gelten die aktuellen Werte.
Der Mietspiegel erfasst nur nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Ausgenommen sind: Sozialwohnungen (WBS-Wohnungen), möblierte Wohnungen, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen in Eigennutzung und Neubauwohnungen, die nach dem Stichtag erstmals bezogen wurden.
Grundsätzlich fließen nur Wohnungen ein, deren Miete in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurde – so bildet der Mietspiegel tatsächlich das aktuelle Marktniveau ab und nicht historische Bestandsmieten. Wer einen neuen Mietvertrag unterschreibt, sollte die verlangte Miete deshalb immer mit dem Mietspiegel abgleichen.
Aktuelle Mietspiegelwerte für Berlin
02Der durchschnittliche Mietspiegelwert liegt bei 7,21 €/m² Nettokaltmiete. Die tatsächlichen Werte variieren erheblich nach Wohnlage, Baualtersklasse und Wohnfläche. Die folgenden Tabellen zeigen die aktuell gültigen Spannen (Stand: Berliner Mietspiegel 2024 – gültig bis zur Veröffentlichung des Mietspiegels 2026).
Mietspiegeltabelle – einfache Wohnlage (Auszug)
| Wohnfläche | Vor 1918 | 1919–1949 | 1950–1964 | 1965–1972 | 1973–1990 | 1991–2002 | Ab 2003 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 40 m² | 6,83–13,08 € | 6,79–11,45 € | 6,56–9,89 € | 6,25–8,62 € | 5,79–8,30 € | 7,08–11,07 € | 8,29–15,41 € |
| 40–60 m² | 6,10–11,19 € | 6,12–9,91 € | 5,85–8,49 € | 5,62–7,48 € | 5,47–7,57 € | 6,71–10,28 € | 7,73–14,34 € |
| 60–90 m² | 5,29–10,39 € | 5,54–9,19 € | 5,59–8,11 € | 5,51–7,63 € | 5,42–7,68 € | 6,47–10,22 € | 7,24–14,17 € |
| über 90 m² | 4,93–9,97 € | 5,30–8,34 € | 5,56–7,99 € | 5,44–7,42 € | 5,24–7,50 € | 6,30–10,10 € | 6,87–13,09 € |
Angaben in € pro m² Nettokaltmiete. Die Spanne zeigt den Bereich zwischen unterem und oberem Wert – der Median liegt jeweils dazwischen. Quelle: aktuell gültiger Berliner Mietspiegel (Stand 2024).
Mietspiegeltabelle – mittlere Wohnlage (Auszug)
| Wohnfläche | Vor 1918 | 1919–1949 | 1950–1964 | 1965–1972 | 1973–1990 | 1991–2002 | Ab 2003 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 40 m² | 7,52–14,40 € | 7,16–12,10 € | 6,89–10,39 € | 6,49–8,98 € | 6,05–8,74 € | 7,47–11,68 € | 8,98–16,70 € |
| 40–60 m² | 6,50–12,30 € | 6,45–10,41 € | 6,12–8,87 € | 5,84–7,77 € | 5,70–7,93 € | 7,07–10,86 € | 8,33–15,47 € |
| 60–90 m² | 5,66–11,44 € | 5,84–9,69 € | 5,88–8,54 € | 5,73–7,95 € | 5,66–8,07 € | 6,82–10,79 € | 7,81–15,31 € |
| über 90 m² | 5,29–10,96 € | 5,60–8,82 € | 5,86–8,43 € | 5,67–7,75 € | 5,47–7,87 € | 6,64–10,65 € | 7,40–14,09 € |
Mietspiegeltabelle – gute Wohnlage (Auszug)
| Wohnfläche | Vor 1918 | 1919–1949 | 1950–1964 | 1965–1972 | 1973–1990 | 1991–2002 | Ab 2003 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 40 m² | 8,47–16,22 € | 7,63–12,88 € | 7,27–10,97 € | 6,79–9,39 € | 6,37–9,21 € | 7,96–12,43 € | 9,96–18,51 € |
| 40–60 m² | 7,08–13,85 € | 6,86–11,10 € | 6,46–9,38 € | 6,11–8,13 € | 6,00–8,36 € | 7,51–11,56 € | 9,24–17,17 € |
| 60–90 m² | 6,19–12,88 € | 6,22–10,33 € | 6,21–9,02 € | 6,00–8,32 € | 5,96–8,50 € | 7,25–11,47 € | 8,66–16,98 € |
| über 90 m² | 5,78–12,36 € | 5,96–9,39 € | 6,19–8,91 € | 5,93–8,11 € | 5,76–8,29 € | 7,07–11,33 € | 8,21–15,63 € |
Mietspiegel vs. Angebotsmieten: Der Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete bestehender Mietverhältnisse. Die tatsächlichen Angebotsmieten bei Neuvermietung liegen in Berlin im Durchschnitt bei ca. 13–17 €/m² (Q1 2026) und damit deutlich über den Mietspiegelwerten. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt jedoch Neuvermietungsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Qualifizierter vs. einfacher Mietspiegel
03Das BGB unterscheidet zwischen dem einfachen Mietspiegel (§ 558c BGB) und dem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB). Der Unterschied hat erhebliche Auswirkungen auf die Beweiskraft vor Gericht – insbesondere bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen.
- Erstellt von Gemeinde oder Interessenvertretern (Mieter- und Vermieterverbände)
- Kein vorgeschriebenes wissenschaftliches Verfahren
- Nur Indizwirkung vor Gericht (Schätzungsgrundlage)
- Gericht kann abweichende Sachverständigengutachten einholen
- Aktualisierung alle 2 Jahre empfohlen, aber nicht zwingend
- Erstellt nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
- Muss von Mietervereinen und Vermieterverbänden anerkannt sein
- Vermutungswirkung vor Gericht – sehr starke Beweiskraft
- Parteien, Gericht und Sachverständige können ihn nicht einfach ignorieren
- Aktualisierung alle 2 Jahre Pflicht, Neuerstellung alle 4 Jahre
Der aktuelle Berliner Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel nach den Anforderungen des Mietspiegelreformgesetzes 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2022). Er wurde vom ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH Hamburg erstellt und verwendet die statistische Methode CART (Classification and Regression Trees) für die optimale Bildung der Tabellenfelder.
Historischer Hintergrund: Der Berliner Mietspiegel 2021 wurde vom LG Berlin als bloß „einfacher Mietspiegel" eingestuft, da er nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden war. Das führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Seit 2023 erfüllt der Berliner Mietspiegel wieder die Anforderungen der Qualifizierung.
Seit dem Mietspiegelreformgesetz besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht (§ 558e BGB): Mieter und Vermieter müssen bei qualifizierten Mietspiegeln auf Anfrage Auskunft über Miete, Wohnfläche, Baujahr und Ausstattung erteilen. Die Verweigerung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wohnlage, Baujahr & Ausstattung im Mietspiegel
04Der Berliner Mietspiegel gliedert die Mietwerte nach drei Hauptkriterien: Wohnlage, Baualtersklasse und Wohnfläche. Zusätzlich können werterhöhende oder wertmindernde Ausstattungsmerkmale den Wert anpassen.
Wohnlage nach Straßenverzeichnis bestimmen
Berlin unterscheidet drei Wohnlagen – einfach, mittel und gut. Die Zuordnung erfolgt über das amtliche Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin (Berichtigung vom 14. Juni 2024). Kriterien für die Wohnlagebewertung sind:
Einfache Wohnlage
Schlechtere ÖPNV-Anbindung, wenig Nahversorgung, hohe Lärmbelastung (Straßenverkehr, Gewerbe), wenig Grünflächen, einfache Bebauung
Mittlere Wohnlage
Durchschnittliche Ausprägung aller Lagefaktoren, typisch für große Teile der Berliner Innenstadtbezirke und Randbezirke
Gute Wohnlage
Sehr gute ÖPNV-Anbindung, hohe Nahversorgungsdichte, viele Grünflächen, ruhige Wohnstraßen, gepflegte Bebauung
Die Wohnlage lässt sich über die Online-Abfrage der Senatsverwaltung auf mietspiegel.berlin.de nach Eingabe der Straße ermitteln. Auch das Geoportal Berlin (FIS-Broker) zeigt die Wohnlagekarte.
Baualtersklassen im Berliner Mietspiegel
| Klasse | Baujahr | Typische Bauweise |
|---|---|---|
| 1 | Vor 1918 | Gründerzeitbau, Altbau mit Stuck, hohe Decken (3,00–3,60 m), Berliner Zimmer |
| 2 | 1919–1949 | Weimarer Republik, Reformwohnungsbau (Bruno Taut, Martin Wagner), Nachkriegsbau |
| 3 | 1950–1964 | Wiederaufbau, Trümmerverwertung, erste Plattenbauten (Ost-Berlin Typ Q3A) |
| 4 | 1965–1972 | Großsiedlungen, Märkisches Viertel, Plattenbau WBS 70 (DDR), Gropiusstadt |
| 5 | 1973–1990 | Plattenbau (WBS 70, P2), IBA-Bauten (West-Berlin), Spätmoderne |
| 6 | 1991–2002 | Nachwendebauten, Lückenbebauung, erste Townhouses |
| 7 | Ab 2003 | Moderne Neubauten, Niedrigenergiehäuser nach EnEV, KfW-Effizienzhäuser |
Die Bezugsfertigkeit (nicht das Baugenehmigungsdatum) bestimmt die Zuordnung. Bei umfassender Modernisierung kann ein Gebäude in eine jüngere Klasse eingestuft werden – relevant z. B. für Altbausanierungen nach KfW-Standard. Eine solche Sanierung geht häufig mit Malerarbeiten und weiteren Renovierungsmaßnahmen einher.
Ausstattungsmerkmale als Zu- und Abschläge
Die Basisausstattung im Mietspiegel umfasst eine Sammelheizung (Zentralheizung, Fernwärme oder Gasetagenheizung), ein Bad (mit Badewanne oder Dusche) und ein WC innerhalb der Wohnung. Wohnungen ohne diese Merkmale erhalten Abschläge.
Werterhöhende Merkmale (Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung):
- Balkon/Loggia/Terrasse – Balkonfläche zählt zu 25 % der Wohnfläche (WoFlV)
- Einbauküche – mindestens Herd + Spüle oder hochwertiger Standard (bei einem Umzug hilft professionelle Küchenmontage)
- Moderner Aufzug – funktionsfähiger Personenaufzug
- Hochwertige Böden – Parkett, Dielen, Naturstein
- Moderne Sanitärausstattung – z. B. bodengleiche Dusche, Handtuchheizkörper
- Energetische Sanierung – Wärmedämmverbundsystem (WDVS), neue Fenster nach EnEV
Ortsübliche Vergleichsmiete berechnen – Schritt für Schritt
05Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB lässt sich in fünf Schritten aus dem Berliner Mietspiegel ableiten. Alternativ kann die kostenlose Onlineabfrage auf mietspiegel.berlin.de genutzt werden.
Rechenbeispiel: 70-m²-Altbauwohnung (vor 1918), mittlere Wohnlage, mit Balkon und Einbauküche. Tabellenfeld: 5,66–11,44 €/m² (Median ca. 8,00 €/m²). Mit positiven Ausstattungsmerkmalen → Einordnung im oberen Drittel der Spanne, also ca. 9,50–10,00 €/m². Monatliche ortsübliche Vergleichsmiete: 665–700 € nettokalt.
Mietspiegelrechner Berlin
06Mit unserem Rechner können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem aktuell gültigen Berliner Mietspiegel für Ihre Wohnung schätzen. Die Berechnung basiert auf den offiziellen Tabellenfeldern und berücksichtigt Wohnlage, Baujahr und Wohnfläche.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis der Mietspiegeltabellen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nutzen Sie die offizielle Onlineabfrage auf mietspiegel.berlin.de der Senatsverwaltung oder lassen Sie sich beim Berliner Mieterverein e. V. oder der Berliner MieterGemeinschaft e. V. beraten.
Mieterhöhung nach Mietspiegel – § 558 BGB
07Der häufigste Anwendungsfall des Mietspiegels: Ihr Vermieter möchte die Miete erhöhen und stützt sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Damit eine solche Mieterhöhung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Formelle Anforderungen
- Schriftform – Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail oder Fax genügen nach § 126b BGB, Textform)
- Begründung – Verweis auf den Mietspiegel mit konkretem Tabellenfeld, oder alternativ auf Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten oder Mietdatenbank
- Sperrfrist – Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Wirksamkeit – Frühestens ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens
Materielle Grenzen
- Ortsübliche Vergleichsmiete – Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel nicht übersteigen
- Kappungsgrenze – In Berlin max. 15 % Erhöhung in 3 Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB i. V. m. Kappungsgrenzenverordnung Berlin)
- Doppelschranke – Es gilt immer der niedrigere Wert: entweder Kappungsgrenze oder ortsübliche Vergleichsmiete
Zustimmungsfrist und Rechte des Mieters
Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Mieter eine Zustimmungsfrist von zwei Kalendermonaten (§ 558b Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist kann der Mieter:
- Vollständig zustimmen – Die neue Miete gilt dann ab dem dritten Monat nach Zugang
- Teilweise zustimmen – Wenn die Erhöhung nur teilweise berechtigt ist (z. B. weil der Vermieter ein falsches Tabellenfeld gewählt hat)
- Ablehnen – Der Vermieter muss dann innerhalb von 3 Monaten Zustimmungsklage vor dem Amtsgericht erheben (§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB)
- Sonderkündigung – Bis Ende des zweiten Monats nach Zugang kann der Mieter zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Eine Übersicht der Umzug Berlin Kosten hilft bei der Entscheidung
Praxis-Tipp: Prüfen Sie immer, ob der Vermieter das korrekte Tabellenfeld verwendet hat. Häufige Fehler: falsche Wohnlage (prüfen per Straßenverzeichnis), falsches Baujahr oder eine falsche Wohnfläche. Ein Fehler in einem dieser Parameter macht die Mieterhöhung angreifbar.
Kappungsgrenze in Berlin – 15 % in 3 Jahren
08Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB begrenzt, wie stark die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf. Der Bundesgesetzgeber sieht eine Grenze von 20 % vor – Berlin hat diese durch die Kappungsgrenzenverordnung vom 14. März 2023 auf 15 % abgesenkt, gültig bis mindestens 2028.
Rechenbeispiel Kappungsgrenze
| Position | Betrag |
|---|---|
| Aktuelle Nettokaltmiete | 650,00 € |
| Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) | 800,00 € |
| Kappungsgrenze: 650 € × 1,15 | 747,50 € |
| Maximal zulässige neue Miete | 747,50 € (Kappungsgrenze greift) |
In diesem Beispiel darf der Vermieter die Miete trotz höherer ortsüblicher Vergleichsmiete nur auf 747,50 € anheben. Die Differenz zu 800 € könnte er erst im nächsten Erhöhungszyklus (frühestens 12 Monate später) verlangen – sofern die Kappungsgrenze dann Spielraum lässt. Wer die Umzugskosten gegen die langfristige Mietersparnis rechnet, stellt oft fest, dass ein Umzug in eine günstigere Wohnung die bessere Option ist.
Ausgenommen von der Kappungsgrenze sind Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierung (§ 559 BGB) und Betriebskostenanpassungen (§ 560 BGB). Auch Staffelmietvereinbarungen (§ 557a BGB) und Indexmietvereinbarungen (§ 557b BGB) unterliegen nicht der Kappungsgrenze.
Mietpreisbremse Berlin – Regeln bei Neuvermietung
09Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt in Berlin seit dem 1. Juni 2015 und wurde zuletzt durch Senatsbeschluss vom November 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Sie betrifft Neuvermietungen – also neue Mietverträge – und begrenzt die Miete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Besonders bei einem Wohnungsumzug in Berlin lohnt sich die Prüfung vor Vertragsunterschrift.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
- Neubau – Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden (§ 556f S. 1 BGB). Gerade die erste eigene Wohnung befindet sich oft in einem Neubau
- Umfassende Modernisierung – Erste Vermietung nach vollständiger Sanierung, wenn Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Neubaukosten betragen (§ 556f S. 2 BGB)
- Vormietermiete – Wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat (§ 556e Abs. 1 BGB). Der Vermieter muss dies unaufgefordert vor Vertragsschluss offenlegen (§ 556g Abs. 1a BGB)
- Möblierte Wohnungen – Nur bei umfassender Möblierung mit pauschaler Berechnung; die Praxis ist rechtlich umstritten. Bei unmöblierten Wohnungen kann eine Einlagerung helfen, wenn die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist
Mietpreisbremse durchsetzen
Seit März 2025 bietet der Berliner Senat eine kostenlose Anlaufstelle zur Durchsetzung der Mietpreisbremse an. In den ersten sechs Monaten wurden 177 Fälle mit deutlich überhöhten Mieten identifiziert – bei 93 % der 190 geprüften Fälle.
So gehen Sie vor: Zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete über den Mietspiegel bestimmen. Liegt Ihre Miete mehr als 10 % darüber, können Sie ein Rügeschreiben an den Vermieter senden. Rückforderungen sind bis zu 30 Monate rückwirkend möglich (für Verträge ab April 2020). Reagiert der Vermieter nicht, hilft der Berliner Mieterverein, die Berliner MieterGemeinschaft oder ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt. Übrigens: Auch die SCHUFA-Auskunft und eine Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug sollten Mieter im Blick behalten.
Mietpreisüberhöhung und Mietwucher: Liegt die Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG (Ordnungswidrigkeit) vorliegen. Übersteigt sie die Vergleichsmiete um mehr als 50 % unter Ausnutzung einer Zwangslage, handelt es sich um Mietwucher nach § 291 StGB (Straftat).
Mieterhöhung prüfen & widersprechen – Checkliste
10Sie haben ein Mieterhöhungsverlangen erhalten? Prüfen Sie es systematisch mit dieser Checkliste – jeder einzelne Punkt kann dazu führen, dass die Erhöhung unwirksam ist.
So widersprechen Sie einer Mieterhöhung
Ist die Mieterhöhung teilweise oder ganz unberechtigt, widersprechen Sie schriftlich innerhalb der Zustimmungsfrist von zwei Kalendermonaten. Nennen Sie konkret den Grund: falsches Tabellenfeld, falsche Wohnfläche, Kappungsgrenze überschritten oder Sperrfrist nicht eingehalten. Sollten Sie sich für einen Umzug entscheiden, unterstützen Umzugshelfer in Berlin Sie beim schnellen Wohnungswechsel.
Verweigert der Mieter die Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Zustimmungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben (§ 558b Abs. 2 BGB). Ohne Klage wird das Erhöhungsverlangen wirkungslos.
Sonderkündigungsrecht nutzen: Wenn Sie aufgrund der Mieterhöhung umziehen möchten, können Sie nach § 561 BGB bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Mietvertrag kündigen – das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Mieterhöhung tritt in diesem Fall nicht in Kraft. Mit einer guten Umzugscheckliste und einem erfahrenen Umzugsunternehmen Berlin gelingt der Wechsel trotzdem stressfrei.
Berliner Mietspiegel 2026 – Ausblick und Neuerungen
11Der nächste Berliner Mietspiegel 2026 wird voraussichtlich im Frühsommer 2026 veröffentlicht. Die Datenerhebung für die Neuerstellung lief von September bis Dezember 2025. Mit der wissenschaftlichen Erstellung wurde erneut das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH Hamburg nach europaweiter Ausschreibung beauftragt.
Was sich ändern könnte
- Neue Baualtersklasse – Möglicherweise wird die Klasse „ab 2003" in „2003–2017" und „ab 2018" aufgeteilt, um die gestiegenen Neubaumieten differenzierter abzubilden
- Angepasste Wohnlagen – Einzelne Straßen könnten aufgrund der Quartiersentwicklung in eine andere Wohnlage umklassifiziert werden
- CART-Methodik – Die statistische Methode CART (Classification and Regression Trees) wird fortgeführt und möglicherweise verfeinert
- Erweiterte Merkmale – Energetische Ausstattung (z. B. Wärmepumpe, Photovoltaik) könnte stärker berücksichtigt werden
Bis zur Veröffentlichung des Mietspiegels 2026 gelten die aktuellen Werte (Stand 2024) weiterhin als rechtsverbindliche Grundlage für Mieterhöhungen und die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sobald der Mietspiegel 2026 erscheint, werden wir diesen Beitrag und den Rechner aktualisieren. Planen Sie bereits einen Wohnungswechsel, denken Sie rechtzeitig an eine Halteverbotszone vor Ihrer neuen Adresse und das passende Verpackungsmaterial.
Für Ihren Umzug: Ein Mieterwechsel ist oft der Moment, in dem Mietpreisbremse und Mietspiegel besonders relevant werden. Wenn Sie eine neue Wohnung in Berlin mieten, prüfen Sie die verlangte Miete vor Vertragsunterschrift gegen den Mietspiegel – mit unserem Rechner oben oder der offiziellen Onlineabfrage auf mietspiegel.berlin.de. Vergessen Sie nicht, die Wohnungsübergabe in der alten Wohnung sorgfältig vorzubereiten und rechtzeitig die Nachbarn zu informieren.
Mietrecht-Übersicht: Alle Paragraphen zum Mietspiegel
12Für die vollständige Einordnung des Berliner Mietspiegels sind folgende Rechtsgrundlagen relevant – vom BGB über das Wirtschaftsstrafgesetz bis zu den Berliner Landesverordnungen:
Zusätzlich relevant für Berlin: die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin (Rechtsgrundlage der Mietpreisbremse, verlängert bis 2029), die Kappungsgrenzenverordnung Berlin vom 14. März 2023 (Absenkung auf 15 %) und das Mietspiegelreformgesetz vom 1. Juli 2022 (Auskunftspflicht, neue Qualitätsstandards). Steht nach der Prüfung ein Umzug an, finden Sie bei Kristall Umzüge alle Leistungen aus einer Hand – vom Möbeltransport bis zur Entrümpelung.
Neuer Mietvertrag, neuer Umzug?
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